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Die Weisungen für Schiessanlagen resp. technischen Belange der Schiessanlagen sind im Reglement 51.065 d der schweizerischen Eidgenossenschaft / Schweizer Armee geregelt (Link zum Reglement)
Im Punkt 6.2 über Warnvorrichtungen wird angegeben, dass der Warnsack während der Übungen aufgezogen sein und folgende Bedingungen erfüllen muss:
Die Höhe des Mastes wird durch den Eidg. Schiessoffizier (ESO) bestimmt. Vielel von unseren Kunden setzen einen Windsackmasten in der Höhe zwischen 8 und 10 m ein.
Den geeigneten Windsack finden Sie hier: Warnsack für Schiesstände
Die geeigneten Windsackmasten finden Sie hier: Geeignete Masten für Warnsäcke